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Rechtliche Bestimmungen zur Afrikanischen Schweinepest

Stand: 31.01.2022


Bundesrecht:

Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung

EU-Recht:

Die Afrikanische Schweinepest ist gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 eine Seuche der Kategorie A(+D+E), das heißt sie tritt normalerweise nicht in der Union auf und es müssen unmittelbare Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden, sobald sie nachgewiesen wird.

Das AHL löst das bisherige EU Recht mit der Richtlinie 2002/60/EG, der Entscheidung 2003/422/EG (Diagnosehandbuch) und den Durchführungsbeschluss 2014/709/EU ab.

Die gültigen EU-Rechtsgrundlagen finden Sie über diesen Link in unserem Artikel mit den rechtlichen Bestimmungen - EU-Tiergesundheitsrecht. Zur Bekämpfung der ASP gelten darüber hinaus folgende Rechtakte:

Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 vom 07.04.2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest

Durchführungsverordnung (EU) 2022/136 vom 31.01.2022 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest

Darüber hinaus werden Sofortmaßnahmen im Rahmen von Durchführungsbeschlüssen seitens der Kommission erlassen, um Regelungen für neu betroffene Gebiete zu treffen:

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/28 vom 10.01.2022 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Italien.
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