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TRACES - NT

12.02.2024


TRACES ist die Abkürzung für TRAde Control and Expert System.
Das bisher verwendete TRACES ist nicht mehr verfügbar, da es schrittweise durch TRACES-NT (NT = New Technology) ersetzt worden ist.

Während TRACES ursprünglich nur für gewerbliche Tierverbringungen innerhalb der EU und die Einfuhr von Tieren und Waren tierischen Ursprungs aus Drittländern in die EU entwickelt worden ist, ist die Verwendung von TRACES inzwischen deutlich erweitert worden. So wird TRACES inzwischen auch bei der Einfuhr von Waren aus dem ökologischen Landbau oder Waren, die der phytosanitären Kontrolle unterliegen verwendet.
Es soll im Folgenden jedoch nur auf die veterinärrechtlichen Verwendungen eingegangen werden.

Innergemeinschaftliche Verbringung von Tieren und genetischem Material

Gewerbliche Tierverbringungen und Verbringungen von genetischem Material sind in TRACES zu melden, wenn bei der Verbringung das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates befahren wird.
Die Meldungen erfolgen in dem Modul INTRA.
Die notwendigen Veterinärbescheinigungen sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235, der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 (Wassertiere), der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 hinterlegt.

Innergemeinschaftliche Verbringung von tierischen Nebenprodukten

Tierische Nebenprodukte im Sinne VO (EG) Nr. 1069/2009, die bei der innergemeinschaftlichen Verbringung in TRACES zu melden sind, sind in Art. 48 VO (EG) Nr. 1069/2009 benannt.
Die Ausfuhr (in ein Drittland) von verarbeitetem tierischem Eiweiß der Kategorie 3 ist ebenfalls über TRACES zu melden. Dieses trifft auch dann zu, wenn die Grenzkontrollstelle im selben Mitgliedstaat wie der Versandort liegt (s. Informationsblatt „Bedingungen für vtP beim IGH und Export“).
Die Meldungen erfolgen in dem Modul DOCOM.

Einfuhr von Tieren oder Waren tierischen Ursprungs

Die Einfuhr von Tieren oder Waren tierischen Ursprungs ist i.d.R. grenzkontrollstellenpflichtig. Handelt es sich nicht um Tiere oder Waren, für die eine individuelle Einfuhrgenehmigung erstellt werden muss, meldet der „Verantwortliche für die Ladung“ (responsible for the load (RFL)) in TRACES ein „Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument“ (GGED bzw. CHED). Über das GGED erfolgt die Anmeldung der Sendung an der Eingangsgrenzkontrollstelle. Die Grenzkontrollstelle (GKS) vermerkt in dem GGED Einzelheiten zu der Einfuhr bzw. Ablehnung der Einfuhr.
Es erfolgt eine Differenzierung in
CHED-A: Einfuhr von Tieren
CHED-P: Einfuhr von Waren tierischer Herkunft (Lebensmittel, genetisches Material, Tierische Nebenprodukte)
CHED-D: Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischer Herkunft
CHED-PP: Einfuhr von Waren, die einer phytosanitären Kontrolle unterzogen werden müssen
Die Meldungen erfolgen in dem Modul CHED.

Export von Tieren oder Waren tierischen Ursprungs

Bestimmte Drittländer haben für die Verbringung von bestimmten Waren tierischer Herkunft mit der EU abgestimmte Veterinärzeugnisse erarbeitet.
Ist eine derartige harmonisierte Veterinärbescheinigung mit dem Drittland von der EU erarbeitet worden, ist die Versendung von der Ware in TRACES zu melden.
Die Meldungen erfolgen in dem Modul EXPORT.

Erstellung von Fahrtenbüchern für Tier-Langzeittransporte

Beim gewerblichen Transport von Tieren mit einer Transportdauer von mehr als acht Stunden erfordert TRACES die Erstellung eines Fahrtenbuches.
Nur der „Transportorganisator“ ist in TRACES berechtigt das Fahrtenbuch zu erstellen. Die Meldungen erfolgen im AJL.
Zur Zeit ersetzt das in TRACES erstellte Fahrtenbuch noch nicht das in Papierform erstellte Fahrtenbuch, das weiterhin auf dem Transport mitzuführen ist.

Veröffentlichung von Listen EU zugelassener Betriebe im Bereich Tierhaltung, Tierhandel, Tiertransport und Zuchtmaterial

Die bisher von den einzelnen Mitgliedstaaten zu erstellenden Listen EU-zugelassener Betriebe im Bereich Tierhaltung, Tierhandel, Tiertransport und Zuchtmaterial werden seit dem 01.04.2023 von DE nicht mehr separat erstellt, sondern können über TRACES-NT eingesehen werden (https://webgate.ec.europa.eu/tracesnt/directory/listing/establishment/publication/index#!/search)

Da die Veterinärbescheinigungen nur von den Veterinärämtern ausgestellt werden können, verfügt jedes Veterinäramt über einen TRACES-Zugang.

Jedes Unternehmen, das TRACES-pflichtige Ware handelt kann bzw. muss in TRACES eingepflegt werden. Das Unternehmen kann von einem Wirtschaftsbeteiligtem mit TRACES-Zugang oder von einer Veterinärbehörde in TRACES hinterlegt werden. Die Validierung erfolgt durch das für das Unternehmen zuständige Veterinäramt.

Wirtschaftsbeteiligte können einen TRACES-Zugang beantragen. Dafür müssen sie sich dem entsprechenden Betrieb/Betrieben zuordnen. Das für den Betrieb zuständige Veterinäramt entscheidet, ob der Antrag auf TRACES-Zugang bewilligt wird. Nachdem einem Betriebsangehörigem der Zugang bewilligt wurde, kann der Betrieb über weitere TRACES-Zugänge in eigener Zuständigkeit entscheiden. Ein Anrecht auf einen TRACES-Zugang besteht für die Wirtschaftsbeteiligten nicht.

Eine Beschreibung, wie ein Zugang für TRACES-NT beantragt werden kann, finden Sie unter folgendem Link auf der Internetseite des Friedrich-Loeffler-Instituts: https://traces.fli.de/Pages/Verwaltung.html 

Das Veterinäramt hat die Aufgabe, den antragstellenden Unternehmer bzw. Benutzer zu validieren oder abzulehnen. Das Gleiche gilt in Niedersachsen für das LAVES, das die Veterinäramtmitarbeiter validiert oder ablehnt.

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