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Zulassung von Betrieben nach BMTierSSchV, Zuchtmaterialbetriebe, Affenhaltungen

Bestimmte Tiere und Erzeugnisse dürfen nur in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, wenn sie aus zugelassenen Betrieben stammen. Diese Betriebe müssen nach der Binnenmarkttierseuchenschutzverordnung vor Inbetriebnahme zugelassen werden.

Ebenso müssen auch Zuchtmaterialbetriebe und Affenhaltungen von der zuständigen Behörde zugelassen werden. In Niedersachsen ist das LAVES, Dezernat 32 für diese Zulassungen zuständig.

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