Tierhaltungskennzeichnungsgesetz
Alle Tierhalterinnen und Tierhalter von Mastschweinen im Alter von 10 Wochen bis zur Schlachtung sind verpflichtet, die Haltung in einer Haltungseinrichtung der zuständigen Behörde ihres Bundeslandes mitzuteilen und erhalten daraufhin eine Kennnummer, die die Haltungsform belegt. In Niedersachsen ist das LAVES, Dezernat 32 in Zusammenarbeit mit dem Dezernat 33 – Tierschutz für die Erteilung der Kennnummern zuständig. Weitere Informationen zum Tierhaltungskennzeichnungsgesetz, zur Meldung der Haltung und Kennnummernvergabe finden Sie hier.