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TNP-rechtliche Registrierung oder Zulassung

Stand: 06.08.2020


Jedes Unternehmen, das im Geltungsbereich des Tierischen Nebenprodukte-Rechts (TNP-Recht) tätig ist, bedarf nach Art. 23 VO (EG) Nr. 1069/2009 der Registrierung und ggf. nach Art. 24 der Zulassung durch das für den Unternehmensstandort zuständige Veterinäramt.

Die Zulassung von Unternehmen, denen die Beseitigungspflicht nach § 3 TierNebG übertragen wurde, erfolgt durch das LAVES.

Auch Händler, die (vorübergehend) Eigentümer jedoch nie Besitzer der Ware sind, sind von der Registrierungspflicht beim zuständigen Veterinäramt ebenso betroffen wie reine Makler, die lediglich zwischen zwei Handelspartnern vermitteln.

Explizit soll an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass das Herstellen von Heimtierfutter eine zulassungspflichtige Tätigkeit nach Art. 24 der VO (EG) Nr. 1069/2009 darstellt. Da rohes Heimtierfutter (BARF = „Bones And Raw Foods“ (‚Knochen und rohes Futter‘)) im Gegensatz zu verarbeitetem Heimtierfutter keinen Endpunkt erreicht, unterliegt es in Gänze dem TNP-Recht. Daher sind die Betriebe, die aus dem TNP ein rohes Heimtierfutter herstellen möchten, zulassungspflichtig und die Betriebe, die das rohe Heimtierfutter verkaufen registrierungspflichtig. Dieses gilt insbesondere für Betriebe, die das rohe Heimtierfutter über das Internet vertreiben.

Sämtliche in der EU aufgrund der VO (EG) Nr. 1069/2009 registrierte und zugelassene Unternehmen und solche, die aus Drittländern in die EU liefern dürfen, müssen veröffentlicht werden (TNP-Betriebe EU und Drittländer).

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