Bienenseuchen
Stand: 13.05.2026
Kategorisierung der Bienenseuchen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 mit Angabe der gelisteten Arten
| Kategorie C + D + E | |
| Apis |
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| Kategorie D + E | |
| Apis |
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| Apis / Bombus ssp. |
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Die im AHL vorgesehenen Bestimmungen zur Seuchenprävention und Seuchenbekämpfung unterscheiden sich in Abhängigkeit von der Kategorisierung der entsprechenden Landtierseuche. Für die Bienenseuchen sind die Kategorien C, D und E gemäß Art. 9 AHL relevant:
Seuchen der Kategorie C: Gelistete Landtierseuchen, die für einige Mitgliedstaaten relevant sind und für die Maßnahmen getroffen werden müssen, damit sie sich nicht in anderen Teilen der Union ausbreiten, die amtlich seuchenfrei sind oder in denen es Tilgungsprogramme für die jeweilige gelistete Seuche gibt.
Seuchen der Kategorie D: Gelistete Landtierseuchen, gegen die Maßnahmen getroffen werden müssen, um ihre Ausbreitung im Zusammenhang mit dem Eingang in die Union oder mit Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern.
Seuchen der Kategorien A, B oder C gelten jeweils auch als Seuchen der Kategorie D.
Seuchen der Kategorie E: Gelistete Landtierseuchen, die innerhalb der Union überwacht werden müssen. Seuchen der Kategorien A, B oder C gelten jeweils auch als Seuchen der Kategorie E.
Wenn es Gründe für einen Verdacht auf das Vorliegen einer Bienenseuche gibt oder bei einem Nachweis ist dies der zuständigen Veterinärbehörde (Veterinäramt) gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/429 so bald wie möglich zu melden. Jedoch können die Mitgliedstaaten auf Grundlage des Art. 269 AHL strengere nationale Maßnahmen anwenden.
AFB, Tropilaelaps spp. und Aethina tumida sind in Anlage 1, Varroa spp. ist in Anlage 2 der Verordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren (TierSeuchMeldV) national gelistet.
Das Auftreten aller Bienenseuchen und jeder Verdacht müssen somit durch Tierhalter, Tierärzte oder Labore der zuständigen Behörde gemäß der Verordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren (TierSeuchMeldV) unverzüglich gemeldet werden.
Nach Laborbestätigung erfasst die zuständige Veterinärbehörde die Ausbrüche auf Grundlage von Artikel 19 AHL, von Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 und i. V. m. der TierSeuchMeldV im TierSeuchenNachrichten-System (TSN) des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) und meldet AFB, Tropilaelaps sp. und Aethina tumida unverzüglich und Varroa spp. am ersten Arbeitstag der Woche, die derjenigen folgt, in der die entsprechende Einstufung durch die zust. Behörde erfolgt ist (bestätigter Fall). Eine Verdachtsmeldung durch die zuständige Veterinärbehörde erfolgt nicht. Für die Varrose gilt zudem die unverzügliche Meldung von Primärausbrüchen in seuchenfrei erklärten Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten. Eine Zusammenfassung zu den Meldepflichten finden Sie im Downloaddokument "Meldung Bienenseuchen TierSeuchMeldV".
Sofern es sich um eine Seuche der Kategorie D+ E handelt, sind keine verpflichtenden Bekämpfungsmaßnahmen relevant und die Meldungen können in der Regel wieder sofort aufgehoben werden.
Ausbrüche der Varrose und der AFB können im TierSeuchenInformationsSystem des Friedrich-Loeffler-Institus abgerufen werden.
Für Varroa spp. (Bienenseuche der Kategorie C) bestehen verpflichtende Bekämpfungsmaßnahmen in gemäß Delegierter Verordnung (EU) 2020/689 für seuchenfrei erklärten Mitgliedstaaten oder Zonen. Aktuell gibt es in der EU keine Mitgliedstaaten die frei von Varroa spp. sind.
Für Seuchen der Kategorie D bestehen gemäß EU-Recht keine verpflichtenden Bekämpfungsmaßnahmen, dennoch bestehen Vorgaben bzw. Beschränkungen im Rahmen der Verbringung von empfänglichen Arten oder Überträgerarten. Für Seuchen der Kategorie E bestehen gemäß EU-Recht keine verpflichtenden Bekämpfungsmaßnahmen, dennoch müssen diese Seuchen überwacht werden.
Die Bekämpfungsmaßnahmen gemäß Bienenseuchenverordnung (BienSeuchV) sind zu beachten.
Weitere Informationen zu den Bienenseuchen und -krankheiten finden Sie hier.
