Bienenseuchen
Stand: 09.10.2025
Kategorisierung der Bienenseuchen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 mit Angabe der gelisteten Arten
| Kategorie C + D + E | |
| Apis |
|
| Kategorie D + E | |
| Apis |
|
| Apis / Bombus ssp. |
|
Die im AHL vorgesehenen Bestimmungen zur Seuchenprävention und Seuchenbekämpfung unterscheiden sich in Abhängigkeit von der Kategorisierung der entsprechenden Landtierseuche. Für die Bienenseuchen sind die Kategorien C, D und E gemäß Art. 9 AHL relevant:
Seuchen der Kategorie C: Gelistete Landtierseuchen, die für einige Mitgliedstaaten relevant sind und für die Maßnahmen getroffen werden müssen, damit sie sich nicht in anderen Teilen der Union ausbreiten, die amtlich seuchenfrei sind oder in denen es Tilgungsprogramme für die jeweilige gelistete Seuche gibt.
Seuchen der Kategorie D: Gelistete Landtierseuchen, gegen die Maßnahmen getroffen werden müssen, um ihre Ausbreitung im Zusammenhang mit dem Eingang in die Union oder mit Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern.
Seuchen der Kategorien A, B oder C gelten jeweils auch als Seuchen der Kategorie D.
Seuchen der Kategorie E: Gelistete Landtierseuchen, die innerhalb der Union überwacht werden müssen. Seuchen der Kategorien A, B oder C gelten jeweils auch als Seuchen der Kategorie E.
Das Auftreten aller Bienenseuchen und jeder Verdacht müssen der zuständigen Behörde gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 gemeldet werden. Hierbei gilt für den Befall mit Tropilaelaps spp. und den Befall mit Aethina tumida eine unverzügliche Meldung von Primärausbrüchen an die zuständige Behörde. Für die Varrose gilt die unverzügliche Meldung von Primärausbrüchen in seuchenfrei erklärten Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten. Das derzeitig geltende nationale Recht (TierSeuchAnzV) sieht zudem eine Anzeigepflicht für die Amerikanische Faulbrut (AFB) vor, demnach erfolgt die Meldung der AFB unverzüglich.
Für Varroa spp. (Bienenseuche der Kategorie C) bestehen verpflichtende Bekämpfungsmaßnahmen in gemäß Delegierter Verordnung (EU) 2020/689 für seuchenfrei erklärten Mitgliedstaaten oder Zonen. Aktuell gibt es in der EU keine Mitgliedstaaten die frei von Varroa spp. sind.
Für Seuchen der Kategorie D bestehen gemäß EU-Recht keine verpflichtenden Bekämpfungsmaßnahmen, dennoch bestehen Vorgaben bzw. Beschränkungen im Rahmen der Verbringung von empfänglichen Arten oder Überträgerarten. Für Seuchen der Kategorie E bestehen gemäß EU-Recht keine verpflichtenden Bekämpfungsmaßnahmen, dennoch müssen diese Seuchen überwacht werden.
Die Bekämpfungsmaßnahmen gemäß Bienenseuchenverordnung (BienSeuchV) sind zu beachten. Weitere Informationen zu den Bienenseuchen und -krankheiten finden Sie hier.

