Leitfaden zum Einsatz von landwirtschaftlichem Fachpersonal im Tierseuchenkrisenfall
Wird der Ausbruch einer Tierseuche oder auch nur der Verdacht auf eine Tierseuche festgestellt, so werden von dem regional zuständigen Veterinäramt unverzüglich Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung eingeleitet.
Der Amtstierarzt sperrt den betroffenen Tierbestand; kein Tier darf mehr verkauft oder zugekauft werden. Die Tiere werden in geschlossenen Ställen aufgestallt, kranke und verdächtige Tiere werden abgesondert und für die genaue Diagnosestellung werden die erforderlichen Blut-, Kot-, Speichel- oder Tupferproben entnommen und zu speziellen Untersuchungsinstituten gebracht. Gleichzeitig werden in dem Tierbestand alle Tierzu- und –verkäufe ermittelt, um festzustellen, woher die Seuche eingeschleppt wurde bzw. wohin sie vielleicht schon weiterverschleppt wurde.
Bei einigen hochgradig ansteckenden Seuchen wie Maul- und Klauenseuche (MKS), Schweinepest und Geflügelpest werden vom Veterinäramt sofort Restriktionszonen gebildet (von 3 km bis zu 10 km), in denen ganz bestimmte Beschränkungen für den Tierverkehr gelten. Tiere der für die Seuche anfälligen Tierart dürfen für eine bestimmte Zeit (zum Beispiel 15 – 30 Tage) nicht aus diesem Gebiet herausgebracht werden, andere Tierarten dürfen erst nach Untersuchung durch den praktizierenden Tierarzt ihren Standort verlassen.
Für die klinischen Untersuchungen, die Blutentnahmen und auch bei eventuell erforderlichen Impfungen werden neben Tierärzten besonders die im Umgang mit dieser Tierart erfahrenen Helfer benötigt. Hauptaufgaben wären: Tiere zusammentreiben, Halten und Fixieren der Tiere sowie die Identifizierung und Kennzeichnung der Tiere.
Bei einigen Seuchen gibt es Vorschriften, dass alle Tiere des betroffenen Bestandes getötet und unschädlich beseitigt werden müssen. Dies wird vom Amtstierarzt angeordnet, der dann die Durchführung der Tötung überwacht. Die Tötung muss tierschutzgerecht erfolgen. Nachdem der Tierbestand komplett beseitigt ist, müssen sämtliche Stallungen, Plätze, Verkehrswege, Maschinen und Gerätschaften gereinigt und desinfiziert werden, was ebenfalls vom Amtstierarzt im Veterinäramt abgenommen und dokumentiert werden muss. Erst danach kann der Amtstierarzt das Erlöschen der Tierseuche bekannt geben.