Schutz vor biologischen Gefahren
Stand: 02.04.2025
Seit April 2021 sind die Vorgaben des neuen europäischen Tiergesundheitsrechts in allen Mitgliedstaaten umzusetzen. Tierhalter, unabhängig von der Größe oder der Nutzungsrichtung des Bestandes, stehen in der besonderen Verantwortung, den Schutz vor biologischen Gefahren für ihren Betrieb sicherzustellen. Die bestandsbetreuenden Tierarztpraxen haben die Aufgabe, ihre Kunden zu diesem Thema fachkundig zu beraten. Zudem hängt im Seuchenfall die gewährte Entschädigung der Tierseuchenkasse unter Umständen von der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben und damit auch vom Vorliegen eines betriebsindividuellen Biosicherheitskonzeptes ab.
Biosicherheit
Der Begriff „Biosicherheit“ ist gleichbedeutend mit dem „Schutz vor biologischen Gefahren“. Unter Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren (gemäß Art. 4 Nr. 23 VO (EU) 2016/429) wird die Summe der Managementmaßnahmen und physischen Maßnahmen zur Verringerung des Risikos der Einschleppung, Entwicklung und Ausbreitung von Seuchen in folgenden Einheiten, ausgehend von diesen bzw. innerhalb dieser Einheiten verstanden.
Biosicherheitsmanagementplan
Im Biosicherheitsmanagementplan sind betriebsindividuell die auf dem Betrieb umgesetzten und erforderlichen Managementmaßnahmen sowie physischen Maßnahmen zur Verringerung des Risikos der Einschleppung, Entwicklung und Ausbreitung von Seuchen schriftlich fixiert. In Art. 10 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführte Handlungsbereiche sind Teil der Biosicherheitskonzepte.