Rechtliche Bestimmungen zur Afrikanischen Schweinepest
Stand: 17.05.2023
Bundesrecht:
Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung
EU-Recht:
Verordnung (EU) 2016/429 (Link) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesund (Tiergesundheitsrecht")
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 (Link) der Kommission vom 03.12.2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen
Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 (Link) der Kommission vom 17.12.2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen
Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 (Link) vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) wird gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 als eine Seuche der Kategorie A(+D+E) eingestuft. Die ASP trat bis 2007 nicht in der Union auf und sie muss gemäß der Einstufung als Kategorie A-Seuche unmittelbaren Tilgungsmaßnahmen unterworfen werden, sobald sie nachgewiesen wird.
Entsprechende Maßnahmen hinsichtlich der Prävention sowie der Bekämpfungsmaßnahmen basieren aus den Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 führt die Kommission darüber hinaus weitere Bekämpfungsmaßnahmen im Rahmen der Regionalisierung ein und listet die von ASP betroffenen Zonen in den Anhängen, die nach Meldung durch die Mitgliedstaaten veröffentlicht werden (Link zur VO 2023/594).