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Artikel 48 Genehmigung

Stand: 04.09.2020


Bestimmte tierische Nebenprodukte bedürfen bei der innergemeinschaftlichen Verbringung der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde im Empfangsmitgliedstaat.

Der Name dieser Genehmigung bezieht sich auf den Art. 48 der VO (EG) Nr. 1069/2009, in dem die genehmigungsbedürftigen Materialien benannt sind.

Dabei handelt es sich um (unverarbeitetes) Material der Kategorie 1 und Kategorie 2, um Fleisch-Knochenmehl der Kategorie 1 oder Kategorie 2 und um aus Material der Kategorie 1 oder Kategorie 2 gewonnenes Fett.

Bei der innergemeinschaftlichen Verbringung der genannten Materialien ist vorab durch den Unternehmer ein Antrag bei der zuständigen Stelle des Empfängermitgliedstaates nach dem Muster in Anhang XVI Kap. 1 Abschn. 10 VO (EU) Nr. 142/2011 in der Amtssprache des Empfängermitgliedstaates zu stellen. Das entsprechende Antragsformular steht Ihnen auf dieser Seite in deutscher Sprache in PDF-Form zur Verfügung.

Die Genehmigung erlaubt im positiven Bescheidungsfall, dass eine bestimmte Materialmenge innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu dem beantragten Betrieb des Mitgliedstaates verbracht wird. Die Genehmigung kann mit Hinweisen und Nebenbestimmungen versehen sein.

Die Versendung der genannten Materialien muss bei der innergemeinschaftlichen Verbringung zudem in das TRACES-System eingestellt werden.

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