Paratuberkulose bei Rindern
Jährliche Untersuchungspflicht für Milchvieh in Niedersachsen gilt seit dem 1. November 2017
Bei der Paratuberkulose handelt sich um eine in Deutschland meldepflichtige Erkrankung, welche durch Mycobacterium avium spp. paratuberculosis (MAP) verursacht wird. Es kommt zu einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung bei Wiederkäuern, deren Hauptsymptome anhaltende Durchfälle sowie eine fortschreitende Abmagerung der Tiere sind. Infizierte Tiere zeigen aufgrund der langen Inkubationszeit lange Zeit keine typischen Krankheitssymptome. Jedoch scheiden sie den Erreger bereits vor Auftreten der ersten Krankheitssymptome massenhaft über den Kot sowie während der klinischen Phase auch über Milch und Kolostrum aus, so dass sie ein großes Infektionsrisiko darstellen. Die Ansteckung erfolgt meistens im Kälberalter über die Aufnahme von Futter und Wasser, das mit dem Kot infizierter Tiere verschmutzt ist.
Die Paratuberkulose führt vor allem in infizierten Beständen zu erheblichen direkten und indirekten wirtschaftlichen Verlusten.
Ganz entscheidend für die Gesundheit der Rinder sind also die Durchführung und Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen, im besonderen Maße eine gute Kälberhygiene. Nur so kann verhindert werden, dass Tierseuchen weder in den Bestand eingeschleppt noch aus dem Bestand verschleppt werden.
Mit der am 1. November 2017 in Kraft getretenen Niedersächsischen Verordnung zum Schutz der Rinder gegen die Paratuberkulose ist eine Untersuchungspflicht aller über 24 Monate alten Zuchtrinder anhand von Einzelblut- bzw. Einzelmilchproben oder von Bestandsmilchproben vorgeschrieben. Dafür werden die Proben, die ohnehin zur Untersuchung auf BHV-1 genommen werden müssen, genutzt, so dass dem Tierhalter kein zusätzlicher Aufwand entsteht. Ausgenommen von der Untersuchungspflicht sind die Zuchtrinder von Mutterkuhbeständen.
Einzelproben sind im Abstand von längstens zwölf Monaten, Bestandsmilchproben im Abstand von drei bis neun Monaten zu untersuchen. Wurde bei der Untersuchung der Bestandsmilch ein fragliches oder positives Ergebnis festgestellt, müssen alle über 24 Monate alten Zuchtrinder des Bestandes innerhalb von zwei Monaten in einer Einzelprobe untersucht werden. Der Tierhalter muss die Untersuchungsergebnisse spätestens 14 Tage nach Erhalt der Veterinärbehörde mitteilen. Angestrebt wird eine automatisierte Speicherung der Untersuchungsdaten in der Datenbank „Herkunftssicherungs- und Informationssystem Tiere“ (HIT).
Beim Auftreten von positiven Ergebnissen bei der Einzeltieruntersuchung muss der Tierhalter zusammen mit dem Tierarzt einen Hygieneplan erstellen. Dieser muss innerhalb eines Jahres auf dessen Wirksamkeit kontrolliert und ggf. zusammen mit dem Tierarzt angepasst werden.
Die Verordnung gibt außerdem vor, dass zur Zucht vorgesehene über 24 Monate alte Rinder lediglich dann in einen Rinderbestand mit Zuchttieren eingestellt werden dürfen, wenn maximal zwölf Monate vor dem Einstellen bei einer Einzeltieruntersuchung keine Paratuberkulose festgestellt worden ist.
Die niedersächsische Tierseuchenkasse gewährt eine Beihilfe für die Probenahmekosten und übernimmt die Kosten für die Laboruntersuchungen, die nach § 1 der Verordnung vorgeschrieben sind.
Bei Verbringungsuntersuchungen gemäß § 2 der Nds. ParaTb-VO werden lediglich die Kosten für die Laboruntersuchungen von der Tierseuchenkasse übernommen. Die Kosten der Probenahme sind hierbei vom Tierhalter zu tragen.
Im Falle eines positiven Paratuberkulose-Befundes gewährt die niedersächsische Tierseuchenkasse eine Beihilfe für die erste Biosicherheitsberatung zur Erstellung des Hygieneplans. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, am Paratuberkulose-Verminderungsprogramm der Tierseuchenkasse teilzunehmen, welches auch die Folgebiosicherheitsberatung und die Entfernung positiver Tiere mit einer Beihilfe versieht.