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Artikel 48 Genehmigung

Stand: 23.07.2024


Wenn bestimmte tierische Nebenprodukte in einen anderen Mitgliedsstaat verbracht werden sollen, ist eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde im Bestimmungsmitgliedsstaat erforderlich.


Der Name dieser Genehmigung bezieht sich auf den Artikel 48 der Verordnung (EG) 1069/2009, in dem das Verfahren beschrieben und die bestimmten Materialien benannt sind.


Bei den Materialien handelt es sich um unverarbeitetes Material der Kategorie 1 und der Kategorie 2, um Fleisch- und Knochenmehl und um Fett, welches aus Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 gewonnen wurde. Für den Erhalt der Genehmigung ist durch den versendenden Unternehmer ein Antrag bei der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedsstaates in der Amtssprache dieses Mitgliedsstaates nach dem Muster in Anhang XVI Kapitel 1 Abschnitt 10 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zu stellen.


Das entsprechende Antragsformular steht Ihnen auf dieser Seite in deutscher Sprache in PDF-Form zur Verfügung. Die Genehmigung gilt jeweils für eine bestimmte Materialmenge, einen bestimmten Zeitraum und die Verbringung zu einem bestimmten Betrieb.


Zudem muss jede Sendung der genannten Materialien in das TRACES-System eingegeben werden.

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