- Tierseuche
- Tierseuchenbekämpfung
- Leitlinien zur Auslauf-/ Freilandhaltung von Hausschweinen
- Nds. Biosicherheitskonzept Schweine haltende Betriebe
- Leitfaden Einfriedung Schweine haltender Betriebe
- Leitfaden landwirtschaftliches Fachpersonal
- Leitfaden Verwaltungspersonal
- Leitfaden Biosicherheit in Rinderhaltungen
- Leitfaden zielgerichtete Organentnahme
- Rechtliche Bestimmungen - EU-Tiergesundheitsrecht
Tierärzte bei der Seuchenbekämpfung
Wenn der Ausbruch einer Tierseuche oder auch nur der Verdacht darauf festgestellt wird, so werden von dem regional zuständigen Veterinäramt unverzüglich Maßnahmen eingeleitet, damit die Seuche sich nicht weiter ausbreitet.
Der Amtstierarzt wird sofort die Einsperrung der Tiere in geschlossenen Ställen anordnen, kranke und verdächtige Tiere werden abgesondert, evtl. sogar bewacht; für die genaue Diagnosestellung werden die erforderlichen Blut-, Kot-, Speichel- oder Tupferproben entnommen und zu speziellen Untersuchungsinstituten gebracht. Gleichzeitig werden in dem Tierbestand alle Tierzu- und –verkäufe ermittelt, um festzustellen, woher die Seuche eingeschleppt wurde beziehungsweise wohin sie vielleicht schon weiterverschleppt wurde. Dafür werden von den Tierärzten, die im Veterinäramt arbeiten, auch Nachforschungen bei den Viehhandelsunternehmen, bei Besamungsstationen und bei Schlachthöfen vorgenommen.
Für den betroffenen Tierbestand ordnet der Amtstierarzt die Sperre an; kein Tier darf mehr verkauft oder zugekauft werden. Des Weiteren wird der Personen- und Fahrzeugverkehr auf dem Gehöft eingeschränkt, damit nicht unbefugte Personen mit den Seuchen- oder Krankheitserregern in Berührung kommen und diese dann über die Tiere selbst, über tierische Erzeugnisse oder über sonstige Gegenstände die Tierseuche verschleppen.
Bei einigen hochgradig ansteckenden Seuchen wie Maul- und Klauenseuche (MKS), Schweinepest und Geflügelpest werden vom Veterinäramt auch sofort Sperrbezirke gebildet (von 3 km bis zu 10 km), in denen dann ganz bestimmte Beschränkungen für den Tierverkehr gelten. Tiere der für die Seuche anfälligen Tierart dürfen für eine bestimmte Zeit (zum Beispiel 15 – 30 Tage) nicht aus diesem Gebiet herausgebracht werden, andere Tierarten dürfen erst nach Untersuchung durch den praktizierenden Tierarzt ihren Standort verlassen. Bei diesen klinischen Untersuchungen, bei Blutentnahmen und auch bei eventuell erforderlichen Impfungen werden die Amtstierärzte von den praktizierenden Haustierärzten unterstützt, die Haustierärzte arbeiten dann im Auftrag des zuständigen Veterinäramtes und müssen dort auch weitere Auffälligkeiten in Bezug auf die Seuche sofort melden!
Bei einigen Seuchen gibt es Vorschriften, dass alle Tiere des betroffenen Bestandes getötet und unschädlich beseitigt werden müssen. Dies wird vom Amtstierarzt angeordnet, der dann die Durchführung der Tötung mit weiteren beamteten oder angestellten Tierärzten seines Veterinäramtes überwacht. Die Tötung muss tierschutzgerecht erfolgen. Nachdem der Tierbestand komplett beseitigt ist, müssen sämtliche Stallungen, Plätze, Verkehrswege, Maschinen und Gerätschaften gereinigt und desinfiziert werden, was ebenfalls vom Amtstierarzt im Veterinäramt abgenommen und dokumentiert werden muss. Erst danach kann der Amtstierarzt das Erlöschen der Tierseuche bekannt geben.
Neben den Amtstierärzten und praktizierenden Haustierärzten sind auch Tierärzte in Laboren und Untersuchungsinstituten im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung tätig. Diese müssen bei einem Seuchenausbruch neben toten Tieren eine Vielzahl von bestimmten Proben untersuchen und zwar entweder zur Erkennung und Diagnostik der Seuche oder aber zu deren Ausschluss, damit die Tiere wieder frei gehandelt und vermarktet werden können.