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Tierische Nebenprodukte

Stand: 15.05.2023


Bei tierischen Nebenprodukten (TNP) handelt es sich laut Definition um „ganze Tierkörper oder Teile von Tieren oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs beziehungsweise andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen“ (Art. 3 Nr. 1 VO (EG) Nr. 1069/2009).

Der Umgang mit TNP wird auf europäischer Ebene durch die VO (EG) Nr. 1069/2009 und deren Durchführungsverordnung VO (EU) Nr. 142/2011 und auf nationaler Ebene durch das Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetz (TierNebG) und der Tierische Nebenprodukte Beseitigungsverordnung (TierNebV) geregelt. Für Niedersachsen gelten zudem das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum TierNebG (Nds. Tierseuchenkasse) und die Nds. Verordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten.

In Art. 2 der VO (EG) Nr. 1069/2009 werden der Anwendungsbereich und die Ausnahmen von dem Anwendungsbereich näher erläutert.

Nach dem TNP-Recht wird sämtliches diesem Rechtsbereich unterliegendes Material einer von drei zur Verfügung stehenden Kategorien zugeordnet. Dabei wird für die Gesundheit von Mensch oder Tier risikoreiches Material der Kategorie 1 und relativ unbedenkliches Material der Kategorie 3 zugeordnet. Eine Auflistung der in die jeweiligen Kategorie einzuordnenden Materialien befindet sich in den Artikeln 8 – 10 der VO (EG) Nr. 1069/2009.

TNP kann durch keinerlei Bearbeitung, Verarbeitung oder anderweitigen legalen Vorgang in eine risikoärmere Kategorie heraufgestuft werden. Es kann lediglich in eine risikoreichere Kategorie herabgestuft werden. Dieser Vorgang ist unwiderruflich.

Jeglicher Umgang mit TNP ist aufgrund der Registrierungspflicht nach Art. 23 VO (EG) Nr. 1069/2009 dem zuständigen Veterinäramt vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Dabei unterliegen Tätigkeiten nach Art. 24 der VO (EG) Nr. 1069/2009 zudem der Zulassungspflicht.
Sämtliche in der EU aufgrund der VO (EG) Nr. 1069/2009 registrierte und zugelassene Unternehmen und solche, die aus Drittländern in die EU liefern dürfen, werden veröffentlicht (TNP-Betriebe EU und Drittländer).

Aufgrund der Rückverfolgbarkeit ist es vorgeschrieben, dass jede TNP-Sendung (Bewegung) von einem Handelspapier begleitet wird. Das für den innergemeinschaftlichen Handel zu verwendende Handelspapier ist in Anhang VIII Kap. III der VO (EU) Nr. 142/2011 abgebildet. Dieses Handelspapier kann auch beim nationalen Handel verwendet werden.

Während Material der Kategorie 3 innerhalb der EU unter den registrierten und zugelassenen TNP-Betrieben frei handelbar ist, besteht für Material der Kategorie 1 und 2 nach § 3 TierNebG eine Beseitigungspflicht. Dieses Material wird daher als andienungspflichtiges Material (Pflichtmaterial) bezeichnet, das über den für die jeweilige Region nach der Einzugsbereichsverordnung zuständigen Verarbeitungsbetrieb für Tierische Nebenprodukte (VTN) abgeholt und unschädlich beseitigt werden muss.

Material der Kategorie 1 und 2 und bestimmte daraus gewonnene Folgeprodukte bedürfen nach Art. 48 VO (EG) Nr. 1069/2009 beim innergemeinschaftlichen Handel vorab der Genehmigung der zuständigen Behörde im Bestimmungsmitgliedstaat (so genannte „Artikel 48 Genehmigung“). Der entsprechende Antrag ist in Anhang XVI Kap. III Abschn. 10 VO (EU) Nr. 142/2011 hinterlegt.
Dieses Material, die genannten Folgeprodukte und verarbeitetes tierisches Protein der Kategorie 3 müssen beim innergemeinschaftlichen Handel in TRACES gemeldet werden.

Link zum Leitfaden TNP in TRACES-NT

In welcher Form die TRACES-Meldung zu erfolgen hat, ist bei dem für den Firmensitz zuständigen Veterinäramt zu erfragen.

Lebensmittel tierischen Ursprungs oder mit Bestandteilen tierischen Ursprungs, die als Futtermittel verwendet werden sollen, können nicht auf direktem Weg zu einem Futtermittel gewandelt werden. Derartige Lebensmittel werden aufgrund ihres Bestimmungszweckes „Nicht-Lebensmittel“ zunächst zu einem tierischen Nebenprodukt. Das TNP-Recht formuliert die Voraussetzungen, unter denen aus dem ehemaligen Lebensmitteln ein Futtermittel hergestellt werden kann.

Tierische Nebenprodukte unterliegen durchgehend den anfangs genannten Rechtsbereichen. Nur wenn sie einen der in Art. 5 VO (EG) Nr. 1069/2009 oder in Art. 3 VO (EU) Nr. 142/2011 explizit genannten Endpunkte erreicht haben, unterliegen sie nicht mehr den Anforderungen des TNP-Rechts.

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