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BHV1

Stand: 28.06.2017


Mit Wirkung vom 17.12.2015 ist Niedersachsen und seit dem 6. Juni 2017 ganz Deutschland BHV1-freie Region nach Artikel 10 der RL 64/432/EWG

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2278 hat die Kommission der Europäischen Union Niedersachsen zusammen mit Hessen und Bremen als frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis (BHV1-Infektion des Rindes) anerkannt. Damit gehört Niedersachsen nun zu den Regionen, in denen die ergänzenden Garantien für infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG im Handel mit Rindern gelten. In der EU haben bereits Dänemark, Österreich, Finnland, Schweden, die Region Bozen und Aostatal in Italien sowie die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen den Status „BHV1-freie Region“.
Auch die Schweiz ist „BHV1-frei“.

Verbringen von Rindern nach Niedersachsen:

Für das Verbringen von Zucht- und Nutzrindern aus nicht BHV1-freien Regionen oder Mitgliedstaaten nach Niedersachsen gelten die Anforderungen nach Artikel 3 der Entscheidung 2004/558/EG.
Diese Regelungen gelten für alle Rinderbestände in Niedersachsen, inklusive der Sammelstellen, Ausnahmeregelungen davon sind nicht möglich.
In anliegendem Merkblatt sind die Verbringungsregelungen dargestellt.

Fortführung der BHV1-Bestandsuntersuchungen:

Die BHV1- Untersuchungen zur Aufrechterhaltung und Anerkennung der BHV1-Freiheit in den Beständen erfolgen weiterhin gemäß der Anlage 1 Abschnitt I Nr. 1 bis 3 und Abschnitt II Nr. 1 bis 4 und 6 der BHV1 Verordnung. Von der Ermächtigung die Untersuchungsvorgaben für die Aufrechterhaltung der BHV1-Freiheit zu lockern (Anlage 1 Abschnitt II Nr. 5), wird derzeit kein Gebrauch gemacht.

BHV1-Bescheinigung:

Die BHV1-Bescheinigung für Bestände und Rinder aus Niedersachsen ist nach Anlage 2 und Anlage 3 der BHV1-Verordnung unbefristet gültig.
Beim Verbringen ungeimpfter Rinder innerhalb Deutschlands aus einem Artikel 10 Gebiet in andere Artikel 10 Gebiete oder in Artikel 9 Gebiete muss eine BHV1-Bescheinigung nicht mehr ausgestellt werden (§ 3 Abs. 3 Satz 3 der BHV1-Verordnung). Zur Sicherung des eigenen Bestandsstatus wird jedoch dringend empfohlen nur Rinder mit BHV1 Bescheinigung einzustallen.

Auftreten von Reagenten und Neuinfektionen:

Sofern in niedersächsischen Beständen Reagenten auftauchen, müssen diese unverzüglich aus den Beständen entfernt werden. Es ist in jedem Fall unverzüglich eine Gesamtbestandsuntersuchung durchzuführen. Ebenso sind epidemiologische Ermittlungen durchzuführen um rechtzeitig Verschleppung in andere Bestände zu erkennen.
Reagenten dürfen nicht in Länder, die im Anhang I oder im Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG genannt werden, verbracht werden.

Atypische Reagenten:

Für atypische Reagenten (gB positive/gE negative ungeimpfte Rinder), die im Laufe einer Bestandsinfektion neu auftreten, kann in Absprache mit ML und der Nds. TSK eine Tötungsanordnung ausgesprochen werden.
Diese Fälle müssen betriebsindividuell betrachtet und epidemiologisch beurteilt werden. Es ist abzuwägen, ob es sich um ältere Befunde in stabilen BHV1-freien Beständen handelt oder um ein neues Infektionsgeschehen, in dem noch Serokonversion zu erwarten ist. Ebenfalls zu beachten ist, ob maternale Antikörper von geimpften Müttern das Untersuchungsergebnis erklären.
Diese können frühestens bei einer Untersuchung im Alter von 9 Monaten ausgeschlossen werden.

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