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Handelspapiere

Stand: 18.09.2020


Dieser Artikel ist z. Z. in der Überarbeitung und nicht mehr gültig!!!!

Handelspapiere | Tierseucheninfo

Tierische Nebenprodukte und deren Folgeprodukte müssen bei jeder Versendung/Transport von einem Handelspapier begleitet werden. Die Erstellung der Handelspapiere sollen u.a. eine lückenlose Rückverfolgbarkeit der Ware sicherstellen.

Die Handelspapiere sind in mindestens 3-facher Ausfertigung auszustellen, wobei das Original die Sendung bis zum Bestimmungsort begleitet, die 2. Ausfertigung für den Transporteur und die 3. Ausfertigung zum Verbleib beim Versender bestimmt ist.

In den in § 9 TierNebV genannten Fällen ist die Erstellung eines vierten Handelspapiers notwendig, das von dem Bestimmungsort mit dem darauf vermerkten Empfangsdatum und Empfangsmenge unterschrieben an den Versender zurück gesendet wird.

Durch das vierte Handelspapier erhält der Versender die Sicherheit, dass sämtliche Ware an dem beabsichtigten Bestimmungsort angekommen ist. Eine illegale Zweckentfremdung des Materials wird auf diese Weise erschwert.

Nähere Informationen sind dem erstellten Informationsblatt zu entnehmen.

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